Zu einem die vorzeitige Abschreibung nach § 7a EStG 1988 betreffenden Fall hatte der VwGH zu klären, mit welchem Zeitpunkt ein Herstellungsvorgang beginnt. - VwGH 24. 2. 2021, Ro 2019/15/0006.
§ 7a EStG sah eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung für die Jahre 2009 und 2010 vor. Ausgeschlossen von dieser Investitionsbegünstigung waren ua Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. 1. 2009 begonnen worden war.