ABGB: § 1154
Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden (hier: Privatnutzung eines vom AG zur Verfügung gestellten Dienstwagens), sind sie mit Geld abzulösen. Anstelle der Naturalleistung wird das geschuldet, was sich der AN durch den Bezug der Leistung ersparen konnte.