ABGB: § 1152
ZPO: § 273
War ein AN, dessen Arbeitsverhältnis als Aufseher für Internatsschüler zuvor einvernehmlich geendet hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin wie zuvor als Aufsichts- und Ansprechperson für die Internatsschüler - unentgeltlich - tätig (er machte ua Gangaufsicht, Zimmerkontrollen, Kontrollen beim Essen und gab Lernhilfe) und wurden diese Arbeitsleistungen vom AG wissentlich geduldet und laufend entgegengenommenen, so kann der AG keinen Zweifel an der Entgeltträchtigkeit der Arbeitsleistungen haben. Dem AN steht somit ein angemessenes Entgelt in Analogie zu § 1152 ABGB zu. Dabei ist es zulässig, sich an dem im vormaligen Dienstverhältnis bezahlten Bruttostundenlohn zu orientieren und dabei - mangels kollektiv- bzw einzelvertraglicher Grundlage - Sonderzahlungen außer Acht zu lassen.