ABGB: §§ 914 ff
UGB: § 137
Bei Publikumsgesellschaften tritt die objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags in den Vordergrund. Unter Publikumsgesellschaften werden Gesellschaften verstanden, die nicht auf einen festen Mitgliederbestand angelegt sind, sondern sich, zumeist mit Prospektwerbung, an ein breites Anlegerpublikum wenden, also grds für beliebige Interessenten als Anlagegesellschaften offen sind.