Mit dem Erlass des BMF vom 24. 3. 2021, 2021-0.214.495, wird aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie die im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung im Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. April) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2019 einmalig auf drei Monate (bis einschließlich 30. 6. 2021) erstreckt. Abgabenerklärungen 2019 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. 3. 2021 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. 6. 2021 eingebracht werden.