Ursprünglich wurde durch das 2. SVÄG 2020 vorgesehen, dass der Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge ab 1. 4. 2021 temporär um 2 % verringert wird. Durch die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereichs der Zahlungserleichterungen in der SV (Stundung von SV-Beiträgen, Möglichkeit der Ratenzahlung) um weitere drei Monate mit BGBl I 2021/35 kommt es nun auch erst ab 1. 7. 2021 und befristet bis 30. 9. 2022 zu einer Reduzierung des Verzugszinssatzes um 2 % (Reduzierung von derzeit 3,38 % auf 1,38 %). Auch im Steuerrecht wurden die Zinserleichterungen durch das 2. COVID-19-StMG verlängert: Bis 30. 6. 2021 werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben, ab 1. 7. 2021 (statt wie ursprünglich vorgesehen ab 1. 4. 2021) betragen die Stundungszinsen (befristet bis 30. 6. 2024) 2 % (statt bislang 4,5 %) über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.