Für Verfahren ohne Anwaltszwang hielt es der EuGH bisher für überschießend, dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten die Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts vorzuschreiben (vgl C-427/85 bzw C-294/89 ). Kürzlich gelangte der EuGH jedoch zum Schluss, dass eine solche Pflicht doch mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sein kann, wenn das nationale Recht für Parteien, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, strengere Verfahrensregeln vorsieht als für Parteien, die sich selbst vertreten. Weiters forderte der EuGH für die Einvernehmenspflicht ein System, in dem die beteiligten Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Rollen festzulegen. Eine allgemeine Verpflichtung zum Einvernehmen ohne Berücksichtigung der Erfahrung des dienstleistenden Anwalts verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit. EuGH 10. 3. 2021, C-739/19 , An Bord Pleanála; zu einem irischen Vorabentscheidungsersuchen.