Nun hat also auch das arbeitsrechtliche Homeoffice-Paket die Ziellinie 1. 4. 2021 geschafft.
Optisch bestechen die Gesetzestexte durch Knappheit und das Fehlen eines abschreckenden Volumens. Manch Auslegungsgewichtiges musste freilich in die Materialien, manches dort geht über die beschlossenen Inhalte hinaus.