Nach einer neuen Ansicht des VwGH und des BFG können Bestandverträge, bei denen dem Vermieter sämtliche Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zustehen, Bestandverträge von bestimmter Dauer sein, wenn der Mieter für einen bestimmten Zeitraum auf die Kündigung verzichtet hat. Wenn Verträge auf der Grundlage einer früheren Meinung des VwGH und des BMF anders vergebührt wurden, stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes.