In der alltäglichen Vermieter- bzw Berater-Praxis wird nicht selten viel Bemühen dahin gehend aufgewandt, der Bemessung der Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG bei Geschäftsraummieten1 nicht eine bestimmte Vertragsdauer (und damit einhergehend den vervielfachten Jahreswert), sondern eine unbestimmte Vertragsdauer (die zum meist günstigeren dreifachen Jahreswert führt) zugrunde zu legen. Bisher in diesem Sinn oft "erfolgreich" verlaufene Gestaltungen - etwa durch die Vereinbarung von Kündigungsgründen (zB des § 30 Abs 2 MRG) oder durch das Festschreiben eines Präsentationsrechts - erweisen sich angesichts aktueller Rechtsprechung oftmals als nicht mehr tauglich bzw führen nur dann zum gewünschten Ergebnis, wenn auf gewisse Aspekte ein verstärktes Augenmerk gelegt wird. Mit anderen Gestaltungsmöglichkeiten ist es hingegen nach wie vor möglich, eine Vergebührung gänzlich zu vermeiden. Dieser Beitrag will dem Rechtsanwender einen klaren Überblick verschaffen.