Die Steuerfreiheit von Reisekostenersätzen nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG hat zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber bei der Abrechnung der Reise und bei der Lohnsteuerberechnung die Ermittlung und Überprüfung der Daten jeder einzelnen Dienstreise vornimmt. Werden hingegen aus nicht verrechnungspflichtigen Pauschalien erst nachträglich Reisekostenersätze herausgerechnet, sind sie nicht nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG steuerfrei. - VwGH 11. 1. 2021, Ra 2019/15/0163.