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Orange als Farbmarke?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2021/159RdW 2021, 187 Heft 3 v. 19.3.2021

MarkSchG: §§ 1, 4

Der OGH fasst in der vorliegenden Entscheidung zunächst die Grundsätze der Rsp des EuGH und der nationalen Gerichte zur Schutzfähigkeit von konturlosen Farbmarken zusammen.

Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin im Bau- und Heimwerkerbedarfshandel tätig und beantragte die Farbmarke RAL 2008 Orange für entsprechende Dienstleistungen der Klasse 35. Das RekursG ging von einem Marktanteil der Antragstellerin von 14,9 % aus sowie von einem Kennzeichnungsgrad der betreffenden Farbe von 41,6 % und einem Zuordnungsgrad von 38,6 % in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln (Hauptantrag) bzw einem Kennzeichnungsgrad von 48,2 % und einem Zuordnungsgrad von 42,2 % in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen von Baumärkten (Eventualantrag). Im Hinblick darauf, dass die Farbe Orange beliebt sei und auch von Mitbewerbern verwendet werde, genüge ein derartiger Kennzeichnungsgrad im Lichte der Vorjudikatur des OGH nicht, um Verkehrsgeltung für die Farbe annehmen zu können (ausreichende Zuordnungsgrade von 85 % bis 90 % [4 Ob 335/73, 4 Ob 28/97i, RdW 1997, 257]; nicht ausreichend hingegen Zuordnungsgrade von 65 %, von wenig mehr als 50 % bzw von 34 % [4 Ob 126/01k, RdW 2001/673; 17 Ob 2/08f; 4 Ob 203/17g]).

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