AEUV: Art 351
RL 2008/95/EG : Art 12, Art 13
Nach Art 12 Abs 1 RL 2008/95/EG [MarkenRL alt] wird eine Marke für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für ihre Nichtbenutzung vorliegen. Liegt ein Grund für ihre Verfallserklärung nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, wird die Marke gem Art 13 RL 2008/95/EG nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.