Im Jänner haben die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung einen General-KollV zum Thema Corona-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz abgeschlossen, der Regelungen bei Dienstverhinderungen wegen Corona-Tests und einen Anspruch auf Maskenpause nach 3-stündigem verpflichtenden Maskentragen enthält. Mit BGBl II 2021/91 wurde dieser General-KV nun zur Satzung erklärt, wodurch der General-KollV nunmehr auch für jene kollektivvertragsfreien Branchen gilt, die nicht wirtschaftskammerzugehörig sind.