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VwGH: Körperschaftsteuer-Zuschlag bei der Anspruchsverzinsung

SteuerrechtNikolaus ZornRdW 2021/117RdW 2021, 134 Heft 2 v. 19.2.2021

Der Zuschlag nach § 22 Abs 3 KStG (bei Verweigerung der Empfängerbenennung) ist Teil der Jahres-Körperschaftsteuerschuld. Darauf wird mit Abs 6 der Anspruchszinsenregelung des § 205 BAO Bedacht genommen. - VwGH 27. 11. 2020, Ro 2020/15/0019.

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 BGBl I 2010/105 hat § 22 KStG einen Abs 3 erhalten, in welchem normiert wird:

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