Der Zuschlag nach § 22 Abs 3 KStG (bei Verweigerung der Empfängerbenennung) ist Teil der Jahres-Körperschaftsteuerschuld. Darauf wird mit Abs 6 der Anspruchszinsenregelung des § 205 BAO Bedacht genommen. - VwGH 27. 11. 2020, Ro 2020/15/0019.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 BGBl I 2010/105 hat § 22 KStG einen Abs 3 erhalten, in welchem normiert wird: