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Überlegungen de lege lata zum gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

WirtschaftsrechtMag. Florian Wünscher, LL.M.RdW 2021/83RdW 2021, 86 Heft 2 v. 19.2.2021

Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet. Nach diesem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz kann nur der wahre Eigentümer wirksam Eigentum an jemand anderen übertragen - denn niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst innehat. Dementsprechend soll auch ein redlicher Erwerber gutgläubig kein Eigentum an einem GmbH-Geschäftsanteil vom Nichtberechtigten erwerben können. Das wird allerdings nicht immer den Erfordernissen der Praxis gerecht und ist auch nicht vollkommen unumstritten.

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