Die Sozialpartner haben einen bis Ende August 2021 befristeten Generalkollektivvertrag betreffend arbeitsrechtliche und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests und Anspruch auf eine Maskenpause abgeschlossen. Er gilt für alle Unternehmen, für die die WKO die Kollektivertragsfähigkeit besitzt und für alle AN in diesen Betrieben. Der Corona-Generalkollektivvertrag regelt die folgenden Punkte: