Eine österreichische Gesellschaft hatte durch Abspaltung nach dem SpaltG ihren österreichischen Handelsbetrieb konzernintern auf eine andere Gesellschaft übertragen. Die übertragemde Gesellschaft behielt dabei formalrechtlich die Markenrechte zurück und überführte sie in ihre in Malta gelegene Betriebsstätte. Wenn dem wirtschaftlichen Gehalt nach das wirtschaftliche Eigentum an den Markenrechten beim österreichischen Handelsbetrieb verblieben ist, können die von diesem nach Malta bezahlten Lizenzen keine Betriebsausgaben sein. - VwGH 27. 11. 2020, Ra 2019/15/0162.