ABGB: §§ 914 f
Als Versicherungsfall gilt nach dem vorliegenden Art 2.1 ARB im Schadenersatz-Rechtsschutz und bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das Schadenereignis, das dem Anspruch zugrunde liegt. In den übrigen Fällen gilt gem Art 2.3 ARB als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.