VersVG: §§ 56, 67
Im vorliegenden Fall führte ein Vermittlungsfehler der bekl Versicherungsmaklerin zur Unterversicherung des Kl, sodass dieser als Versicherungsnehmer der vermittelten (Haushalts-)Versicherung (mit Feuerversicherung) den Schaden durch einen Brand nicht zur Gänze ersetzt erhielt. Die Bekl hält dem Kl entgegen, dass er - im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht - den Verursacher des Brandes zur Bezahlung seines Schadens im Klageweg hätte verhalten müssen.