Der sog Dieselabgasskandal hat möglichen Schutzbedarf aufgezeigt, der sich für Käufer aus einer Spaltung von Hersteller- und Händlerrolle ergeben kann: Der Händler, der die Ware bloß weiterveräußert, ist nur beschränkt zur Prüfung der Ware und zur Aufklärung verpflichtet; ohne Sorgfaltsverstoß gibt es aber keinen Schadenersatz. Bloße Vermögensschäden sind mangels Vertrags zwischen Kunde und Hersteller grds nur bei (erweitertem) Vorsatz (§§ 874 f, § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 ABGB) oder Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB) ersatzfähig; die Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist nach dem OGH qua Subsidiarität bereits durch Gewährleistungsansprüche gehindert (OGH 25. 3. 2014, 9 Ob 64/13x).