AußStrG: § 16
PSG: § 27
Die Entscheidungen, die sich mit der gerichtlichen Abberufung von Organmitgliedern einer Privatstiftung aus wichtigem Grund gem § 27 Abs 2 PSG befassten, betrafen ausschließlich Mitglieder des Vorstands (so sämtliche in RS0112248 indizierten Entscheidungen). Die gerichtliche Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG war hingegen noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung. Dies ändert aber nichts daran, dass sich auch die Frage, ob das Mitglied eines Beirats aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG abzuberufen ist, nach den Grundsätzen dieser Rsp beantworten lässt.