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GmbH & Co KG: Gewinnausschüttung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/549RdW 2021, 693 Heft 10 v. 15.10.2021

ABGB: §§ 914 f

UGB: §§ 120 bis 122, §§ 167 bis 169

Nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft (wie hier) ist der Gesellschaftsvertrag objektiv auszulegen, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter als Vertrauensgrundlage nur die Erklärungstatbestände zur Verfügung stehen, auf denen die Gesellschaft beruht.

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