ABGB: § 1295
GmbHG: §§ 82, 83
Der Zweitbekl war Alleingesellschafter der Kommanditistin der kl KG und Geschäftsführer deren Komplementär-GmbH. Seine Tochter (= Drittbekl) gewährte als Geschäftsführerin der Erstbekl (= eine gerade neu gegründete Gesell-