ABGB: §§ 914 f
UGB: §§ 120 bis 122, §§ 167 bis 169
Nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft (wie hier) ist der Gesellschaftsvertrag objektiv auszulegen, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter als Vertrauensgrundlage nur die Erklärungstatbestände zur Verfügung stehen, auf denen die Gesellschaft beruht.