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Feststellung von Schwerarbeitszeiten - genau zeitliche Lage wesentlich

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2020/498RdW 2020, 699 Heft 9 v. 18.9.2020

ASVG: §§ 247, 607 Abs 14

APG: § 4 Abs 3 Z 1

Allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung ist idR die Erfüllung der Wartezeit. Diese hängt nicht nur vom Erwerb einer gewissen Anzahl von Versicherungsmonaten ab, sondern müssen diese darüber hinaus auch in bestimmten Zeiträumen liegen. Auch für die Erfüllung der Voraussetzungen zum Erwerb einer Schwerarbeitspension müssen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen. Somit kommt es sowohl für die Erfüllung der Wartezeit gem § 236 Abs 1 und 2 ASVG, als auch für die Erfüllung der Voraussetzungen zum Erwerb einer Schwerarbeitspension nicht nur auf die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate (Schwerarbeitsmonate), sondern entscheidend auch auf deren zeitliche Lage an.

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