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Schwerarbeitszeiten durch schwere körperliche Arbeit bei 12-Stunden-Arbeitstag

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2020/497RdW 2020, 698 Heft 9 v. 18.9.2020

ASVG: § 247 Abs 2, § 607 Abs 14

SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1 Z 4

Als Schwerarbeit gilt gem § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV ua schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn "bei einer 8-stündigen Arbeitszeit" von Männern mindestens acht 374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden. Die Angabe von acht Stunden in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV stellt dabei lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilojoule pro Arbeitstag dar - die Versicherten können nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojouleverbrauch erreichen (vgl OGH 30. 9. 2014, 10 ObS 95/14i, RdW 2015/128). § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV iVm § 3 SchwerarbeitsV und der Anlage zur SchwerarbeitsV geht von einer Tagesbetrachtung aus. Es kommt daher auf das Erreichen oder Überschreiten der Arbeitskilojoulegrenze pro Tag an. Eine verhältnismäßige "Einkürzung" einer tatsächlich längeren täglichen Arbeitszeit auf einen achtstündigen Arbeitstag - und damit die Streichung von Zeiten mit beruflicher, körperlicher Belastung - war nicht intendiert. Ein AN, der täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojouleverbrauch erreicht, soll nicht schlechter gestellt werden als ein AN, der diese Grenze bei einem achtstündigen Arbeitstag erreicht.

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