AEUV: Art 101
Vereinbarungen fallen nur dann unter das in Art 101 Abs 1 AEUV aufgestellte Verbot, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts "bezwecken oder bewirken".
AEUV: Art 101
Vereinbarungen fallen nur dann unter das in Art 101 Abs 1 AEUV aufgestellte Verbot, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts "bezwecken oder bewirken".