NAG: § 32
Nach § 32 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bedarf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit grds der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.
Schon aus § 32 NAG ergibt sich, dass die Abweisung des Eintragungsbegehrens (Begehren nordmazedonischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel auf Eintragung einer OG ins Firmenbuch) zu Recht erfolgte, ist doch nicht ansatzweise ersichtlich, wie die Eintragungswerber ohne entsprechenden Aufenthaltstitel iSd § 32 NAG den rechtlich erforderlichen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben können.