GmbHG: § 76
Die Auffassung, dass bei Aufspaltung der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft das Formgebot des Notariatsakts gem § 76 Abs 2 GmbHG sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft gilt, steht im Einklang mit der