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Richtlinien zum Fixkostenzuschuss Phase II

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2020/471RdW 2020, 658 Heft 9 v. 18.9.2020

Sofern Unternehmen durch die Corona-Krise Umsatzausfälle erleiden, zahlt der Staat bereits seit Anfang Juni 2020 einen Zuschuss für Fixkosten bis zu 90 Mio € pro Unternehmen, der nicht zurückbezahlt werden muss; vgl BGBl II 2020/225. Im September 2020 startete nun die zweite Phase des Fixkostenzuschusses. Die entsprechende RL ist auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at ) veröffentlicht. In der Phase II können die Fixkosten bereits ab 30 % Umsatzrückgang beantragt werden. Neu ist auch eine Pauschalierungsmöglichkeit; demnach können Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 € Umsatz hatten, pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Da der Fixkostenzuschuss der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten iZm der Ausbreitung von COVID-19 dient, darf er nicht für die Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden. Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss gelten vorbehaltlich der noch ausständigen Genehmigung der EU-Kommission.

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