Im Zusammenhang mit dem Küchen- und Servicepersonal in einer Therme hatte der OGH die Frage zu klären, ob eine besonders auffällige Arbeitskleidung dazu führen könne, dass Umkleidezeiten im Betrieb des AG als Arbeitszeit § 2 Abs 1 Z 1 AZG gelten. Dies wurde vom OGH bejaht: Erlaubt der AG dem AN zwar, die vorgeschriebene Dienstkleidung daheim an- und abzulegen, ist dem AN das Tragen der Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg jedoch objektiv unzumutbar (hier: Piratenkostüm), gilt die Zeit für das Umziehen im Betrieb als Arbeitszeit.