ABGB: § 1380
ASVG: § 60
Wird ein AN fristlos entlassen und einigen sich AN und AG letztlich im Zuge eines Vergleichs auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und die Zahlung einer Kündigungsentschädigung iHv 7.000 € brutto, so kann dies von einem objektiven Erklärungsempfänger nur dahin gehend verstanden werden, dass der AG die mit dieser Zahlung verbundenen Gebühren und Abgaben trägt und dem AN nur der sich daraus ergebende Nettobetrag zukommen soll. Zahlt der AG nun tatsächlich 7.000 € brutto an den AN aus, also mehr, als er aufgrund des Vergleichs an ihn zu zahlen verpflichtet ist, besteht ein Rückforderungsanspruch des AG gegenüber dem AN, der sich daraus ergibt, dass eine irrtümlich überhöhte Auszahlung des verglichenen Betrags erfolgt ist.