EuGVVO 2012: Art 1
Auch dann, wenn die Klage - wie im vorliegenden Fall - auf Erfüllung der Emissionsbedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung gestützt wird, geht der OGH nunmehr davon aus, dass sich der Anspruch auf einen Hoheitsakt des bekl Staats bezieht, sodass die inländische Gerichtsbarkeit nicht vorliegt.