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EuGH: Verbraucherkreditvertrag - zwingende Angaben, Widerrufsfrist

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2020/426RdW 2020, 607 Heft 8 v. 24.8.2020

RL 2008/48/EG : Art 10

Nach Art 10 Abs 2 Buchst p RL 2008/48/EG [über Verbraucherkreditverträge …] sind im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form nicht nur "das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts" und "die Frist … für die Ausübung des Widerrufsrechts" anzugeben, sondern auch "die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts".

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