RL 2008/48/EG : Art 10
Nach Art 10 Abs 2 Buchst p RL 2008/48/EG [über Verbraucherkreditverträge …] sind im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form nicht nur "das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts" und "die Frist … für die Ausübung des Widerrufsrechts" anzugeben, sondern auch "die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts".