Nach § 32 EpG haben natürliche und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, wenn über sie bestimmte behördliche Maßnahmen aufgrund des Auftretens näher geregelter Krankheiten verhängt wurden (vgl § 32 Abs 1 EpG). Für AN ist die Entschädigung nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG zu bemessen und für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen "nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen". Details zur Berechnung enthalten die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 2020/329, sowie ein Erlass der BMSGPK vom 20. 7. 2020, 2020-0.406.069 (inkl Beispielen zum Berechnungsformular iSd EpG-Berechnungs-VO).