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Geringfügige Beschäftigung in Rumpfkalendermonaten und Hochrechnung des Entgelts

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2020/397RdW 2020, 542 Heft 7 v. 17.7.2020

AlVG: § 12 Abs 6 lit a

ASVG: § 5 Abs 2, Abs 3 Z 1

Vereinbaren DG und DN ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das jedenfalls länger als einen Monat dauern soll, und wird dieses Dienstverhältnis vorzeitig nach nicht einmal noch einem Monat während des Kalendermonats beendet, wobei im Rumpfkalendermonat ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, so ist es unzulässig, das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß die DN noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Das gilt umso mehr dann, wenn das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auch Zuschläge für Mehrleistungen enthält, für die eventuell ein Anspruch auf Abgeltung der Mehrleistungen durch Zeitausgleich besteht (hier: für an verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten ab 13 Uhr geleistete Stunden gem dem KV-Handelsangestellte).

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