AuslBG: § 18 Abs 12
Wurde der Antrag eines Arbeitgebers auf Ausstellung einer EU-Überlassungsbestätigung nach § 18 Abs 12 AuslBG für eine ausländische Arbeitskraft abgewiesen, führt der Umstand, dass der geplante Überlassungszeitraum schon verstrichen ist, nicht dazu, dass das BVwG die Behandlung seiner Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung mangels rechtlichen Interesses zurückweisen kann.