Mit der Verordnung BGBl II 2020/284 wurde der Zeitraum für Freistellungen von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest bis zum Ablauf des 31. 7. 2020 verlängert.Mit der Verordnung BGBl II 2020/261 wurde der Zeitraum, in dem weder fällige SV-Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben sind, um die Kalendermonate Juni, Juli und August 2020 verlängert.