Auch wenn ein Wirtschaftsteilnehmer wegen einer Straftat iSv Art 38 Abs 4 RL 2014/23/EU [über die Konzessionsvergabe] (KonzessionsRL) rechtskräftig verurteilt und deshalb kraft Gesetzes mit einem Verbot der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen belegt ist, darf ihm nicht die Möglichkeit verwehrt werden, den Nachweis zu erbringen, dass er Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, die Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit zu belegen. Eine nationale (hier: französische) Regelung, die einen solchen Nachweis verwehrt, verstößt gegen Art 38 Abs 9 KonzessionsRL. EuGH 11. 6. 2020, C-472/19 , Vert Marine; zu einem französischem Vorabentscheidungsersuchen.