Auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners kann bei Wegfall des Verwertungshindernisses im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren - wie hier - unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte. OGH 27. 2. 2020, 8 Ob 146/19g.