Eine betriebliche Veranlassung führt auch nach einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe zur Ertragsteuerwirksamkeit von Aufwendungen und Erträgen, Einnahmen und Ausgaben, die durch eine betriebliche Einkunftserzielung veranlasst sind. Eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe kann eine operative betriebliche Tätigkeit abschließen. Eine betriebliche Veranlassung von Einnahmen und Ausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG bleibt darüber hinaus aufrecht. Systematisch und teleologisch konsistente Lösungen haben die betriebliche Veranlassung als Abgrenzungskriterium der Einkunftserzielung zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten und Schuldzinsen, Wertpapiere für einen Gewinnfreibetrag und andere Aktiva und Passiva können so als "Betriebsvermögen ohne Betrieb" zu qualifizieren sein.