In der Rechtsgrundlage einer gemeinnützigen Körperschaft muss geregelt sein, wie deren begünstigte Zwecke erfüllt werden sollen. Soll die Körperschaft bereits aufgrund ihrer Rechtsgrundlage diesbezüglich nicht aktiv tätig werden, können daher grundsätzlich keine abgabenrechtlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Eine vorübergehende Phase ohne Betätigung ist aber unschädlich, wenn es sich um notwendige Planungsphasen für zukünftige Betätigungen zur Zweckverwirklichung handelt. Unschädlich ist aber auch eine in der Rechtsgrundlage vorgesehene vermögenslose Ruhephase, wenn die Wiedererlangung von Mitteln und die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit zur begünstigten Zweckverwirklichung bereits in der Rechtsgrundlage ausdrücklich geregelt ist.