IO: §§ 84, 116, 117
Bei der Erteilung einer insolvenzgerichtlichen Weisung an den Insolvenzverwalter gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grds der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. Hievon ist nach Rsp und Lehre der Insolvenzverwalter, nicht hingegen der Schuldner ausgenommen.