IO: § 119
ZPO: § 483
Gem § 119 Abs 5 IO kann von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abgesehen werden und können diese Forderungen und Sachen dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen werden.