Das Recht, die Kündigung anzufechten, steht im Fall eines Widerspruchs des BR gegen die Kündigung primär dem BR, und diesem nur dann zu, wenn der AN von ihm die Anfechtung verlangt hat. Setzt der AN bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist des BR kein Verhalten, aus dem der BR auf ein solches "Verlangen" hätte schließen können, hat weder der BR noch in der Folge der AN ein Recht auf Anfechtung der Kündigung. Daran ändert auch nichts, dass der AN im Verfahren unter Beweis stellt, dass der BR einem (nicht gestellten) Verlangen auf Anfechtung der Kündigung jedenfalls nicht entsprochen hätte. OGH 24. 1. 2020, 8 ObA 48/19w.