Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann vom Fahrzeughersteller Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. BGH 25. 5. 2020, VI ZR 252/19.