Die Vollziehung des Arbeitsverhältnisses bringt häufig auch die Notwendigkeit der Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers mit sich. Unter datenschutzrechtlichen Aspekten stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist. Dabei tritt erschwerend hinzu, dass umstritten ist, ob die Sozialversicherungsnummer zu den Gesundheitsdaten - und somit zu den besonderen Datenkategorien - zählt.