FAGG: § 1
UWG: § 1, Anh Z 18
Das FAGG gilt "für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern" (§ 1 Abs 1 FAGG); § 1 Abs 2 FAGG nennt "Verträge", für die das Gesetz nicht gilt. Die Anknüpfung der gesetzlichen Tatbestände bloß an Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte oder an "Verträge" spricht dafür, dass sich die Geltung des FAGG - vorbehaltlich der Ausnahmen des Abs 2 - auf alle Arten von Verträgen erstreckt.