ABGB: § 1313a
WAG 2007: §§ 1, 28
Nach § 28 Abs 2 WAG 2007 haftet ein Rechtsträger, der einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, gem § 1313a ABGB für jede Handlung oder Unterlassung des vertraglich gebundenen Vermittlers, wenn dieser im Namen des Rechtsträgers tätig ist.